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E-CHECK
PRÜFUNGEN

Ihre Sicherheit – Unser oberstes Gebot

Mit Ihrem Auto fahren Sie alle 2 Jahre zum TÜV!

Wann wurde Ihre Elektroanlage im Haus das letzte Mal überprüft?
Sie werden sich fragen: „Was hat das eine mit dem anderen zu tun?“
Die Erklärung ist ganz einfach: Ein Auto mit defekten Bremsen kann sehr gefährlich werden. Genauso ist es mit der elektrischen Anlage im Haushalt.

Funktioniert die Schutzeinrichtung überhaupt?
Wie kann ich das eigentlich feststellen?

Jeder Betreiber einer elektrischen Anlage ist für den ordnungsgemäßen Zustand derselben verantwortlich!

 

Gemäß den Unfallverhütungsvorschriften – BGV A3 sind elektrische Anlagen und Betriebsmittel mindestens alle 4 Jahre entsprechend der DIN VDE 0105 zu überprüfen. Dieses bedeutet, dass Sie als Hausbesitzer bzw. als Vermieter verpflichtet sind, Ihre Installation durch eine Elektrofachkraft überprüfen zu lassen.

 

Gerichtsurteile

Gerichtsurteil: Pflicht zur regelmäßigen Überprüfung

Der Betreiber ist für den Zustand seiner elektrischen Anlagen auch im juristischen Sinne verantwortlich. Das unterstreicht ein Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken. Das OLG entschied, dass ein Vermieter die Elektroanlagen seines Hauses regelmäßig überprüfen muss. Entsteht im Haus ein Brand und steht zugleich fest, dass eine Schutzeinrichtung versagt hat und die Kontrollpflichten nicht erfüllt worden sind, so gilt die Pflichtverletzung des Vermieters als Schadensursache. Wichtig ist vor allem die Überprüfung der elektrischen Schutzschalter und ähnlicher Sicherheitseinrichtungen.
Prüfnachweise für Elektroanlagen erscheinen besonders in Betrieben dringlich, wo Gewerbeaufsichtsämter und Berufsgenossenschaften die Sicherheit überprüfen.

Verkehrssicherungspflicht

Elektroanlagen müssen in regelmäßigen Abständen überprüft werden.
Das OLG Saarbrücken weist darauf hin, dass ein Vermieter die Elektroanlagen seines Hauses regelmäßig überprüfen muss. Dies gilt insbesondere für elektrische Schutzschalter und ähnliche Sicherheitseinrichtungen.

Der Vermieter ist nach § 536 BGB verpflichtet, die Mietsache während der Mietzeit in einem zum vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten. Unter anderem gehört hierzu auch eine regelmäßige Kontrolle der technischen Einrichtungen entsprechend den dafür maßgeblichen technischen Vorschriften.

Nach der VDE-Bestimmung DIN 0105 sind elektrische Anlagen und ortsfeste Betriebsmittel entsprechend den Unfallverhütungsvorschriften der  Unfallversicherungsträger mindestens alle vier Jahre und Fehlstrom- und Fehlspannungsschutzeinrichtungen mindestens alle sechs Monate zu überprüfen.

Diese Prüffristen gelten nicht nur für gewerbliche Vermieter, sondern auch für Privatleute. Wird die Kontrollpflicht nicht erfüllt und entsteht dem Mieter hierdurch ein Schaden, so haftet der Vermieter auf Schadenersatz.
Auf eine Unkenntnis der gesamten technischen Regeln kann sich der Vermieter nicht berufen: Wer Räumlichkeiten vermietet, muss sich über die damit verbundenen Pflichten kundig machen.
Das Gericht führt hierzu aus, es spreche eine Vermutung dafür, dass der Brand bei einer pflichtgemäßen Überprüfung der Elektroanlage vermieden worden wäre.
Diese Vermutung ist zwar zu widerlegen – allerdings müsse der Vermieter nachweisen, dass sein pflichtwidriges Verhalten nicht ursächlich für den Schaden gewesen sei. Diesen Beweis konnte der Vermieter nicht erbringen (OLG Saarbrücken, Urteil vom 4. Juni 1993, AZ: 4 U 109/92, NJW 93, 3077).

Vorschriften

Worauf muss ich als Eigentümer, Vermieter, Inhaber, Geschäftsführer achten?

Private Nutzung

Eine neue VDE-Bestimmung legt regelmäßige Prüfungen auch in Wohnungen und Gebäuden für private Wohnzwecke fest!

Grundsätzlich gilt:

Der Eigentümer einer Elektroanlage ist auch für deren Zustand verantwortlich. Somit ist der Eigentümer in der Regel auch für Schäden, die aus dem nicht ordnungsgemäßen Zustand einer Anlage entstehen, haftbar.

Dazu kommt die neue VDE-Bestimmung DIN VDE 105-100 (VDE 0105 Teil 100). Hierzu schreibt die Deutsche Elektrotechnische Kommission im DIN und VDE: „Im Gegensatz zur früheren Bestimmung sind elektrische Anlagen von einer Prüfpflicht nicht mehr ausgenommen. Somit müssen Wohnung und Gebäude, auch wenn Sie nach Art und Nutzung ausschließlich Wohnzwecken dienen, in angemessenen Zeitabständen geprüft werden.“

Zwar besteht mit dieser Novellierung für Privatkunden keine ausdrückliche Rechtspflicht. Bei Schadensfällen rekurieren Gerichte aber auf Richtlinien, wie eben die VDE-Norm.
Damit erlangt der E- CHECK nicht nur für den Mieter, sondern auch für Hausverwaltungen, Wohnungsbaugesellschaften und Wohnungseigentümer eine besondere Bedeutung. Da er die Einhaltung der geltenden technischen Vorschriften schwarz auf weiß nachweist, schützt er vor unliebsamen Überraschungen. Im Ernstfall können so beispielsweise etwaige Schadensersatzansprüche abgewiesen werden.

Gewerbliche Nutzung

Prüfpflicht für Gewerbebetriebe gesetzlich vorgeschrieben!

Grundsätzlich gilt:

Die Inhaber von Betrieben sind für den einwandfreien Zustand der Elektroanlage verantwortlich und müssen ihn im Schadensfall gegenüber den Gewerbeaufsichtsämtern, den Berufsgenossenschaften und Versicherungen nachweisen können. Laut Unfallverhütungsvorschrift BGV A2 muss die
Elektroanlage im Betrieb mindestens alle 4 Jahre überprüft (nicht ortsfeste Geräte sogar alle 6 Monate).

Die Inhaber und Betreiber von öffentlichen Gebäuden sind für den einwandfreien Zustand der Elektroanlage verantwortlich. Und laut Unfallverhütungsvorschrift GUV 2.10 müssen ortsfeste Geräte regelmäßig alle 4 Jahre überprüft werden (nicht ortsfeste Geräte sogar alle 6 Monate).

In Gewerbebetrieben geht die Verantwortung des Eigentümers (sofern er nicht der Nutzer, sondern Vermieter der Räume ist, z.B. in einem vermieteten Bürogebäude) vom Schaltschrank bis zum Übergabepunkt an den vermieteten Raum. Innerhalb des gemieteten Raumes ist der Mieter für den Zustand der ihn betreffenden Teile der Anlage verantwortlich.